IGM und Vertreter
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IGM UND VERTRETER IM INFRASTRUKTURELLEN FACILITY MANAGEMENT
Die Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (IGM) hat eine wichtige Rolle im Infrastrukturellen Facility Management. Sie vertritt die Interessen der Beschäftigten und arbeitet mit den Arbeitgebervertretern zusammen. Die Kommunikation zwischen der IGM und den Vertretern des Unternehmens stellt dabei eine reibungslose Zusammenarbeit sicher.
Transparentes IGM- und Vertreter
Anforderung an die Qualifikation des IGM und der Beauftragten
Der Erfolg des infrastrukturellen Facility Managements hängt stark von den Kompetenzen des IGM und der Vertreter ab. Diese Rollen verlangen ein umfangreiches Verständnis von Branchenstandards, technisches Fachwissen und hervorragende Führungsqualitäten. Es ist entscheidend, dass diese Personen starke Führungsqualitäten, Entscheidungsstärke und die Fähigkeit zur Bewältigung komplexer Szenarien besitzen. Diese Qualifikationen sorgen dafür, dass IGM und Vertreter die Strategien des Facility Managements effektiv auf die Organisationsziele ausrichten können.
Die Qualifikation des Betreibers
Die erforderliche Qualifikation des Betreibers hängt ab von der Komplexität des Gebäudes und dessen technischer Anlagen sowie von den jeweiligen Aufgaben.
Der Betreiber muss grundlegende Kenntnisse hinsichtlich der Rechtspflichten beim Betreiben von Gebäuden und Anlagen aufweisen. Grundlegende rechtliche Aspekte sind u. a.:
Verkehrssicherungspflicht
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Sicherheitsstandards in überwachungsbedürftigen Anlagen einhalten
Dem Arbeitgeber als Verantwortlichem und dem Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage liegt die Verpflichtung auf, das Sicherheitsniveau auf dem Stand der Technik einzuhalten. Die dynamische Entwicklung der Sicherheitsinstrumente, die dem technischen Fortschritt zu verdanken ist, wird in der Formulierung „Stand der Technik“ verkörpert. Darunter versteht man, dass neuzeitliches Wissen mit wissenschaftlich begründbarer Erkenntnistiefe zum Einsatz kommt.
Der Ansatz, dem Stand der Technik zu entsprechen, entspricht der seit über 100 Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebenen Forderung an den Arbeitgeber, seine Beschäftigten bestmöglich vor Unfällen zu schützen. Dieser Grundgedanke findet sich im Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 und im Arbeitsschutzgesetz von 1996.
Der Stand der Technik wird in der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung 2015 konkretisiert. Er ist „der Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt“ (vgl. § 2 Abs. 10 BetrSichV).
Die Betriebssicherheitsverordnung orientiert sich am Ziel der Sicherheit beim Verwenden von Arbeitsmitteln. „Verwenden“ bedeutet in diesem Zusammenhang jede Tätigkeit mit diesen und umfasst das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, in Stand halten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen (vgl. § 2 Abs. 2 BetrSichV).
Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Betreiben und der Erfüllung der Anforderungen aus der BetrSichV ergibt sich aus der Begründung hierzu.
„Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichVO ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBI 1988, 542; Gießen BVwZ 1991, 914).
Die Eigentumsverhältnisse sind nicht relevant. Ein Pächter oder Mieter kann also auch Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.“
Im Originaltext des Urteils wird statt des Worts „Verwender“ das Wort „Betreiber“ benutzt, sodass in der Begründung der neuen Betriebssicherheitsverordnung festgelegt ist, dass der Verwender auch der Betreiber ist - zumindest bei überwachungsbedürftigen Anlagen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass dem Arbeitgeber gleichgestellt ist, wer „zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet“ (vgl. § 2 Abs. 3 Zif. 1 BetrSichV).