Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Mitbestimmung im Infrastrukturellem Facility Management

Facility Management: Infrastrukturelles Facility Management » IFM-Konzeption » Philosophie der Facility Services » Mitbestimmung

DIE BEDEUTUNG VON MITBESTIMMUNG IM INFRASTRUKTURELLEN FACILITY MANAGEMENT

DIE BEDEUTUNG VON MITBESTIMMUNG IM INFRASTRUKTURELLEN FACILITY MANAGEMENT

Mitbestimmung im Infrastrukturellen Facility Management stellt eine entscheidende Rolle für eine effektive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dar. Sie erlaubt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich an Entscheidungen, die ihre Arbeit betreffen, zu beteiligen und ihre Meinung zu äußern. Gleichzeitig erhöhen Arbeitgeber durch die Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Effizienz und Produktivität ihres Unternehmens. In diesem Kontext ist es von Bedeutung, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich festgelegt und von beiden Seiten respektiert sind.

Strategien zur Integration von Mitbestimmung in Facility Services

Beteiligung der Arbeitnehmer / des Betriebsrats

In Deutschland besitzen Mitarbeitervertretungen ein Mitspracherecht bei der Organisation der Infrastrukturellen Facility Services. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretungen reguliert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Laut § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfügt die Mitarbeitervertretung über ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung. Das schließt auch die Organisation der Infrastrukturellen Facility Services mit ein. So kann die Mitarbeitervertretung etwa bei der Auswahl von Reinigungsunternehmen oder Sicherheitsdiensten ein Mitspracherecht ausüben. Auch bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der Einrichtung von Pausenräumen findet sie Berücksichtigung.

Zudem besitzt die Mitarbeitervertretung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter dienen. Das beinhaltet beispielsweise Überwachungskameras oder Zugangskontrollsysteme. Die Mitarbeitervertretung muss vor der Einführung solcher technischen Einrichtungen konsultiert werden und hat das Recht, diese abzulehnen, wenn sie die Rechte der Mitarbeiter verletzen.

Die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung sind allerdings nicht unbeschränkt. Sie darf beispielsweise keine Weisungen gegenüber der Unternehmensleitung erteilen oder Entscheidungen treffen, die gegen Gesetze oder Tarifverträge verstoßen.

Insgesamt stellt die rechtliche Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei der Organisation der Infrastrukturellen Facility Services in Deutschland einen wichtigen Aspekt dar. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeiter in Entscheidungen einbezogen werden und dass ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Dadurch wird ein positives Arbeitsklima gefördert, was sich wiederum auf die Produktivität und Effektivität der Infrastrukturellen Facility Services auswirken kann.