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Arbeits- und Gesundheitsschutz im infrastrukturellen Facility Management

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ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ IM INFRASTRUKTURELLEN FACILITY MANAGEMENT

ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ IM INFRASTRUKTURELLEN FACILITY MANAGEMENT

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Infrastrukturellen Facility Management umfasst Maßnahmen zur Sicherstellung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung für die Beschäftigten. Dabei handelt es sich um die Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften und internen Richtlinien sowie um die Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für mögliche Gefahren und Risiken. Eine effektive Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes trägt dazu bei, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Facility Management gewährleistet ist.

Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz in der technischen Betriebsführung

Arbeitsschutzgesetz

 Sicherheit auf Baustellen

Sicherheit auf Baustellen

Gewährleistung höchster Sicherheitsstandards auf allen Bauprojekten.

Das ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) dient dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Beschäftigten bei ihrer Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, diesen Schutz durch eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Er muss die jeweiligen Gefährdungslagen bei der Arbeit erkennen und beurteilen (§ 5 ArbSchG), und er muss alle erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren (§ 6 ArbSchG).

Wenn der Arbeitgeber eine ihm obliegende Pflicht auf einen Beschäftigten als Mitverantwortlichen übertragen will, muss er die fachliche Eignung des Delegationsempfängers feststellen (§ 7 ArbSchG). Dann kann er auf einen fachkundigen und zuverlässigen Beschäftigten in den Teilbereichen der Verantwortung eine Pflichtenübertragung vornehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Die Beschäftigten, auf die eine Pflichtenübertragung erfolgt, müssen selbst und eigenverantwortlich für das Wohlergehen und den Erhalt der Gesundheit der anderen Beschäftigten sorgen. Der Garant muss alle Aspekte einer möglichen Gefährdung frühzeitig wahrnehmen und einer Gefahrenverwirklichung erfolgreich entgegentreten.

Auch die übrigen Beschäftigten haben die Pflicht, sich um die eigene Sicherheit zu bemühen und Sicherheitsdefizite rechtzeitig zu melden (§§15,16 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist zudem verantwortlich für die Koordination der Zusammenarbeit mit den Beschäftigten anderer Arbeitgeber (§ 8 ArbSchG), die ausreichende Unterweisung aller Beschäftigten (§ 12 ArbSchG), und die Umsetzung ausreichender Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung, und Evakuierung entsprechend der Art ihrer Tätigkeit sowie der Anzahl der Beschäftigten (§ 10 ArbSchG).

Betriebssicherheitsverordnung

Der Schutzzweck der Norm, also das Ziel der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), besteht darin, jede Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel (Verwenden) unter die Vorgabe der Einhaltung des Stands der Technik zu stellen.

Prävention bedeutet, dass der Arbeitgeber die organisatorischen Anforderungen vorgibt und die zur Erfüllung der damit verbundenen Anforderungen erforderlichen Mittel bereitstellt. Der Arbeitgeber muss Gefährdungslagen erkennen und sich durch Delegationsstrukturen so aufstellen, dass fachkundige und zuverlässige Beschäftigte eigenverantwortlich den Teilbereich der ihnen übertragenen Pflichten erfüllen.

Das Ziel ist, dass der Arbeitgeber die Verwendung der Arbeitsmittel auf dem Niveau des Stands der Technik gewährleistet, damit bei jeder Verwendung dieser Arbeitsmittel das höchstmögliche Maß an praktisch erprobter Sicherheit eingehalten wird.

Die Kontrolle orientiert sich maßgeblich daran, dass die Aufbau- und Ablaufprozesse beherrscht werden. Die Mitwirkungs-, Kontroll-, Koordinierungs- und Handlungspflichten sind im Arbeitsschutzrecht hinreichend verankert.

Die Abgrenzung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist in der Begründung zur BetrSichV zu entnehmen. Dort wird das folgende Beispiel ausgeführt:

„Die BetrSichV regelt nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb (Unternehmen), sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Ein Dachdecker, der auf dem Dach unter einer Hochspannungsleitung auf einer Baustelle Ziegel verlegt, wird hinsichtlich der Absturzgefahren und auch der Gefährdungen durch Hochspannung nicht von der BetrSichV erfasst, sondern von der ArbStättV und dem ArbSchG. Elektrische Gefährdungen ebenso wie Gefährdungen durch andere Energien werden nur erfasst, wenn sie vom Arbeitsmittel selbst oder von der Arbeitsumgebung bei der Verwendung eines Arbeitsmittels ausgehen.“

Eine Handlungsanleitung für die Erstellung konkreter Gefährdungsbeurteilungen und den sich daraus ergebenden Ableitungen nach dem Stand der Technik gibt die TRBS 1111.

Verkehrssicherungspflichten

Der einschlägige Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch ist § 823, auch bekannt als „die Mutternorm der Verantwortlichkeit“. Nach diesem Paragrafen ist derjenige, der willentlich oder unbeabsichtigt einem anderen einen relevanten Schaden zugefügt hat, zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Paragrafen steht konkret:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Das bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft (wie zum Beispiel der Betrieb eines Gebäudes, einer Produktionsanlage oder einer Verkaufsstätte), die entsprechenden Schutzmaßnahmen sicher, fachkundig und zuverlässig beherrschen muss, damit nach Möglichkeit keine Gefährdungslagen entstehen. Falls sie entstehen, muss ihre Entstehung so begrenzt werden, dass eine adäquate Form von Sicherheit gegeben ist.

Die eher statische Betrachtungsweise der anerkannten Regeln der Technik repräsentiert das, was als grundlegend und in hohem Maße konsensfähig gilt, sodass hiervon ohne schwerwiegenden Grund nicht abgewichen werden darf. Die eher dynamische Sicht des Stands der Technik betrachtet zeitnah und einzelfallgenau die Interaktionen zwischen Mensch, Maschine und Umgebung und dient daher in ihren Erkenntnissen der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheitsfragen.

Als ausreichende Sorgfalt gilt das Maß an Einsatz, das die Fachkunde und das Beherrschen der technischen Regeln umfasst. Es muss auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Handlungsableitungen erkennen lassen, die als geeignet und ausreichend erscheinen, um die gebotene Sicherheitsanforderung zu erfüllen.

Darüber hinaus muss der Betreiber die grundlegenden baurechtlichen Anforderungen an den Gebäudebetrieb kennen. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Sonderbauten, wie in den Sonderbauverordnungen festgelegt.

An Sonderbauten werden besondere Anforderungen, wie beispielsweise an den Brandschutz oder das verantwortliche Betreiben, gestellt. Diese Anforderungen sind jeweils in den Sonderbauordnungen der Länder geregelt.

Sonderbauten sind nach Musterbauordnung (MBO) bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, beispielsweise:

  • Hochhäuser

  • Verkaufsstätten

  • Versammlungsstätten

Bedeutung des notwendigen Wissens

Von Bedeutung sind weiterhin die notwendigen Kenntnisse über die Anforderungen, welche an eine geeignete und rechtssichere Betriebsdokumentation (anweisende und nachweisende Dokumente) gestellt werden.

Anweisende Dokumente sind beispielsweise:

  • Betriebsanweisungen

  • Flucht- und Rettungsplan

  • Brandschutz- und Feuerwehrplan

Aktuelle und vollständige Dokumente am richtigen Ort

Diese Dokumente müssen für den jeweiligen Anwendungsfall vollständig und aktuell sein und am richtigen Ort zur Verfügung stehen.

Nachweisende Dokumente sind beispielsweise:

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen

  • Aufzeichnungen über Unfälle mit Personenschaden

  • Prüfbescheinigungen

Erforderliche Dokumentation und Kenntnisse für Betreiber

Diese Dokumente müssen aufbewahrt werden.

Der Betreiber muss notwendige Kenntnisse zur Wahrnehmung seiner Organisationsverantwortung haben.

Die Beauftragten des Betreibers benötigen die für das jeweilige Gewerk notwendige berufliche Qualifikation und müssen sich vor allem hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Belange des Gebäude- und Anlagenbetriebs weiterbilden, beispielhaft für den Be

  • Trinkwasser-Installationen (z. B. VDI 6023)

  • raumlufttechnischen Anlagen (z. B. VDI 6022)

  • Aufzugsanlagen (z.B. VDI 2168)

  • elektrotechnischen Anlagen (z. B. VDE-Bestimmungen)

Fachkundige Bedienung gebäudetechnischer Anlagen unerlässlich

Das bestimmungsgemäße Betreiben gebäudetechnischer Anlagen kann nur von eingewiesenen sachkundigen Personen durchgeführt werden.

Trinkwasser

Jeder Betreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das aus seiner Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser stets allen Anforderungen der TrinkwV entspricht. Die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren werden analysiert (Gefährdungsanalyse), und es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um diese Gefahren zu vermeiden. Im Sinne der Richtlinie VDI/DVGW 6023 wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden.

Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass für Probenahmen und die Durchführung der notwendigen mikrobiologischen Untersuchungen nur akkreditierte Labore beauftragt werden.

Raumlufttechnische Anlagen

Der bestimmungsgemäße Betrieb hängt vom Verschmutzungsgrad der Luftfilter ab. Daher hat der Betreiber die Pflicht, die Filter zu kontrollieren, zu reinigen und gegebenenfalls zu ersetzen.

Der Hygienezustand von raumlufttechnischen Anlagen wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft, um eine einwandfreie, hygienische Qualität der Zuluft sicherzustellen. In der Richtlinie VDI 6022 ist deshalb eine periodische Hygieneinspektion und Kontrolle der lufttechnischen Anlage festgelegt.

Für den Betreiber von raumlufttechnischen Anlagen ist es aus diesem Grund empfehlenswert, die Hygieneinspektion von unabhängigen Sachverständigen oder von neutralen Prüfinstituten bzw. -Organisationen durchführen zu lassen

Aufzugsanlagen

Der Betreiber einer Aufzugsanlage erfüllt die Anforderungen des § 4 bzw. § 12 der BetrSichV, indem er eine Anlage für den Betrieb bereitstellt, die für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist, und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten oder Dritten gewährleistet sind.

Der Betreiber stellt sicher, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers bestimmungsgemäß betrieben und benutzt wird.

Insbesondere bei Vorhandensein von Restgefährdungen verfasst der Betreiber unter Beachtung der Betriebsanleitung Anweisungen und macht diese in geeigneter Weise bekannt.

Wenn die Aufzugsanlage Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden können, muss der Betreiber die Anlage außer Betrieb nehmen. An den Schachtzugängen gibt er Hinweise auf die Außerbetriebnahme, sichert gegebenenfalls schadhafte Schachttüren gegen Zutritt und leitet weitergehende Maßnahmen ein, um gefährliche Zustände zu beheben.